Allgemeine Geschäftsbedingungen PTI

Allgemeine Verkaufsbedingungen PTI

Allgemeine Verkaufsbedingungen PTI

DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, einschließlich der beigefügten Anhänge und/oder Anlagen, regeln die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen zwischen ASSA ABLOY Global Solutions AB oder ihren verbundenen Unternehmen ("ASSA ABLOY") und dem im Vertrag genannten Kunden ("Kunde"). ASSA ABLOY und der Kunde werden jeweils als „Partei“ oder gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. Nebenleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Installation, Wartung, Support, Schulung, können Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Verweis aufgenommen und Teil aller separaten Vereinbarungen zwischen ASSA ABLOY und dem Kunden.

Wenn der Kunde ein Wiederverkäufer ist, unterliegt die Bereitstellung oder der Verkauf von ASSA ABLOY-Produkten und -Dienstleistungen an einen Endkunden den Bedingungen eines Wiederverkäufervertrags zwischen dem Kunden und ASSA ABLOY, und der Wiederverkäufer erklärt sich hiermit damit einverstanden, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in alle seine Transaktionen mit seinen Endkunden aufzunehmen.

Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bedingungen einer Anlage oder eines Anhangs haben die Bedingungen der Anlage oder des Anhangs Vorrang. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bedingungen einer Vereinbarung haben die Bedingungen der Vereinbarung Vorrang.

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Großgeschriebene Begriffe in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:

1,1. „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person, die entweder eine Partei kontrolliert oder von einer Partei kontrolliert wird oder gemeinsam mit einer Partei kontrolliert wird, wobei „Kontrolle“ die Befugnis bedeutet, die Leitung und Politik eines Unternehmens durch Eigentum oder Kontrolle von mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Wertpapiere oder Eigentumsanteile zu lenken oder zu veranlassen.

1,2. „Vereinbarung“ bezeichnet eine schriftliche Vereinbarung mit kommerziellen Bedingungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung oder den Support der Produkte und Dienstleistungen zwischen ASSA ABLOY und dem Kunden, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angebote, Lizenzen, Bestellungen und alle Anhänge, Nachträge oder sonstigen Anlagen dazu.
1,3. „APIs“ sind Anwendungsprogrammierschnittstellen.

1,4. „Anwendbares Datenschutzrecht“ bezeichnet das/die Recht(e) der Gerichtsbarkeit, das/die dem Vertrag unterliegt/unterliegen und dem/denen ASSA ABLOY und der Kunde unterliegen, was den Schutz personenbezogener Daten (einschließlich biometrischer Daten) betrifft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Gesetze wie BIPA vom 3. Oktober 2008, Datenschutz, Privatsphäre und elektronische Kommunikation (Änderungen usw.) (EU-Austritt) Verordnungen 2019, UK Data Protection Act 2018, CCPA und der DSGVO vom 27. April 2016.

1,5. „Geschäftstag“ bezeichnet einen Tag (außer Samstag, Sonntag oder Feiertag), an dem Geschäftsbanken für allgemeine Bankgeschäfte (außer nur für Internetbankdienste) in der Rechtsordnung, in der ASSA ABLOY ansässig ist, geöffnet sind.

1,6. „Biometrische Daten“ sind personenbezogene Daten, die sich aus einer spezifischen technischen Verarbeitung im Zusammenhang mit den physischen, physiologischen oder Verhaltensmerkmalen einer natürlichen Person ergeben und die eine eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Augenscans, Gesichtsbilder oder Fingerabdrücke.

1,7. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet die Dokumentation und die folgenden Informationen von ASSA ABLOY oder seinen verbundenen Unternehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Daten, Zeichnungen, Auditfeststellungen, Benchmarktests, Spezifikationen, Geschäftsgeheimnisse, Algorithmen, Quellcode, Objektcode, Know-how, Formeln, Prozesse, Ideen, Erfindungen (ob patentfähig oder nicht), Kundenlisten, Schaltpläne und sonstige technische, Geschäfts-, Finanz-, Marketing- und Produktentwicklungspläne, Prognosen, Strategien und Informationen sowie alle Informationen, die ASSA ABLOY im Rahmen einer Vereinbarung offenlegt. Die Bedingungen einer Vereinbarung werden als vertrauliche Informationen behandelt.

1,8. „Kundeninhalte“ bezeichnet personenbezogene Daten und andere Informationen und Daten, die von Endkunden und Endnutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte und Dienstleistungen verwendet oder an ASSA ABLOY übermittelt werden.

1,9. „Datenschutzerklärung“ bezeichnet die Datenschutzerklärung, die für Informationen gilt, die von ASSA ABLOY über einen Dienst und/oder ein Produkt im Rahmen dieses Vertrags verarbeitet werden, wie hier als Anhang beigefügt.

1,10. „Dokumentation“ bezeichnet die funktionalen, technischen und kommerziellen Spezifikationen des Produkts oder der Dienstleistung (falls zutreffend), die unter anderem Folgendes umfassen können:, Leistungsbeschreibungen, Leistungsbeschreibungen und Preise sowie alle proprietären Informationen oder Dokumentationen, die dem Kunden von ASSA ABLOY zur Verwendung in Verbindung mit dem Produkt oder der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, einschließlich aller über die Dienstleistung verfügbaren Informationen.

1,11. „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum, an dem der Vertrag von ASSA ABLOY und dem Kunden vollständig ausgeführt wird.
1,12. „Eingebettete Software“ bezeichnet jede Softwarekomponente, die in die Hardware eingebettet ist
1,13. „Endkunde“ bezeichnet den Kunden oder, wenn der Kunde ein Wiederverkäufer ist, den Endkunden, an den der Wiederverkäufer die Produkte oder Dienstleistungen von ASSA ABLOY durch eine schriftliche Verkaufstransaktion (z. B. ein Angebot oder eine Bestellung) verkauft, die für die interne Verwendung dieses Kunden gilt und nicht für den Weiterverkauf.

1,14. „Endnutzer“ bezeichnet Mitarbeiter, Auftragnehmer, Gäste oder andere Personen des Endkunden, die vom Kunden autorisiert sind, die Produkte oder Dienstleistungen als Endnutzer zu nutzen oder davon zu profitieren.

1,15. „Höhere Gewalt“ bezeichnet ein Ereignis, das außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeits- oder Brandstörungen., Überschwemmung, Krieg, Embargo, Blockade, Unruhen, Epidemien, staatliche Eingriffe, Verzögerungen oder Verknappung von Transportmitteln oder Unmöglichkeit, notwendige Arbeitskräfte zu erhalten, Materialien oder Einrichtungen aus üblichen Quellen oder aus Mängeln oder Verzögerungen bei der Leistung eines seiner Lieferanten oder Unterauftragnehmer, wenn diese durch einen der vorstehend genannten Umstände verursacht werden.

1,16. „Hardware“ bezeichnet Hardware (oder Teile), einschließlich eingebetteter Software (falls zutreffend), die von ASSA ABLOY an den Kunden verkauft wird, wie in der geltenden Vereinbarung festgelegt.

1,17. „Installationsdienstleistungen“ bedeutet (i) vom Endkunden erworbene Installationsleistungen oder (ii) Implementierungsdienstleistungen, die Upgrades der vom Endkunden verwendeten Produkte und Dienstleistungen auf die neueste Version umfassen.

1,18. „Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet allgemeine und gesetzliche Rechte im Zusammenhang mit (a) Patenten und Patentanmeldungen; (b) Urheberwerken, einschließlich Maskenarbeitsrechten, Urheberrechten, Urheberrechtsanmeldungen, Urheberrechtsregistrierungen und „moralische“ Rechte; (c) der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und vertraulichen Informationen; (d) alle Rechte an eingetragenen und gewöhnlichen Marken, Handelsnamen, Handelsformen und Dienstleistungsmarken; (e) sonstige Schutzrechte im Zusammenhang mit geistigem Eigentum (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Designs, Designrechte, Quellcodes, urheberrechtlich geschütztes Material, Know-how, Ideen, Konzepte, Methoden, Techniken, Rechte an Datenbanken und alle anderen geistigen Eigentumsrechte und Rechte ähnlicher Art, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder registriert werden können); (f) ähnliche Rechte wie die oben genannten; und (g) Aufteilungen, Fortsetzungen, Verlängerungen, Neuausstellungen und Verlängerungen des Vorstehenden (soweit zutreffend), die jetzt oder später eingereicht, ausgegeben oder erworben werden.

1,19. „Anfangszeitraum“ bezeichnet einen anfänglichen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens oder einen anderen im Vertrag festgelegten anfänglichen Zeitraum.

1,20. „Lizenz“ bezeichnet ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Dienste und/oder des Softwareprodukts (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eingebettete Software) während der Lizenzlaufzeit auf der Grundlage des im Vertrag angegebenen Lizenzmodells.

1,21. „Lizenzlaufzeit“ hat die in Klausel 9,1 festgelegte Bedeutung.

1,22. „Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, und ist in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen auszulegen.

1,23. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ bezeichnet eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugriff auf übermittelte, gespeicherte oder anderweitig verarbeitete personenbezogene Daten führt.

1,24. „Produkt“ bezeichnet Liefergegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Hardware oder andere materielle Waren, die von ASSA ABLOY hergestellt oder an den Kunden geliefert werden, und schließt ausdrücklich Dienstleistungen und Software aus.

1,25. „Verlängerungszeitraum“ hat die in Klausel 9,1 festgelegte Bedeutung.

1,26. „Wiederverkäufer“ bezeichnet die autorisierte Stelle, von der der Endkunde die Produkte und Dienstleistungen von ASSA ABLOY vorbehaltlich einer schriftlichen Verkaufstransaktion erworben hat.

1,27. „Dienst(e)“ bezeichnet SaaS, Schulungsdienste, Installationsdienste, Wartung und Support, oder Remote-Softwareanwendungen, einschließlich APIs, die von ASSA ABLOY verwaltet werden, wie in einem Vertrag festgelegt.

1,28. „Software as a Service (oder SaaS)“ bezeichnet den Fernzugriff auf das Softwareprodukt, das auf einer von ASSA ABLOY verwalteten Single-Tenant- oder Multi-Tenant-Computing-Plattform installiert und ausgeführt wird.

1,29. „Softwareprodukt“ bezeichnet vorbehaltlich Klausel 2 die Standardversion der proprietären Softwareanwendungen, APIs und Module von ASSA ABLOY, wie im Vertrag näher bezeichnet.

1,30. „Support“ bezeichnet die vom Kunden (und Endkunden) erworbenen Wartungs- und Supportleistungen, die im Vertrag festgelegt sind.

1,31. „Steuern“ hat die in Klausel 5,5 festgelegte Bedeutung.

1,32. „Schulungsdienstleistungen“ bezeichnet die vom Kunden erworbenen Schulungsdienstleistungen, wie in der geltenden Vereinbarung festgelegt.

2) aus. LIZENZEN,EIGENTUM UND BESCHRÄNKUNGEN 

2.1. Rechteeinräumung. Gegen Zahlung der anfallenden Gebühren an ASSA ABLOY und vorbehaltlich der Bedingungen des Vertrags gewährt ASSA ABLOY dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Produkte und Dienstleistungen gemäß der Vereinbarung gemäß der Dokumentation ausschließlich für seinen eigenen internen Betrieb. Die vorstehenden Lizenzrechte sind auf die Anzahl und Art der Lizenzen beschränkt, die in der geltenden Vereinbarung festgelegt sind. Der Kunde hat im Rahmen des Vertrags nicht das Recht, die Namen ASSA ABLOY oder die Unternehmens- oder Handelsnamen, Marken, Logos, Dienstleistungsmarken, Symbole, Insignien oder andere Unterscheidungszeichen eines verbundenen Unternehmens von ASSA ABLOY aus anderen Gründen als den hierin vorgesehenen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Werbung, Werbemitteilungen, oder Werbe- oder Marketingpublikationen, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ASSA ABLOY in jedem Fall.

2.2. Eigentümerschaft Die im Rahmen des Vertrags gewährte Lizenz stellt keinen Verkauf des Softwareprodukts oder eines Teils davon dar. ASSA ABLOY und seine Lizenzgeber behalten sich alle Rechte, Eigentumsrechte und Interessen an dem Softwareprodukt und der zugehörigen Dokumentation sowie allen Übersetzungen und abgeleiteten Werken davon vor, einschließlich aller Materialien, Erfindungen oder Werke, die durch die Erbringung von Dienstleistungen durch ASSA ABLOY entwickelt wurden, und aller darin enthaltenen oder damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich im Rahmen der Vereinbarung gewährt werden, sind ASSA ABLOY und seinen Lizenzgebern vorbehalten. Es bestehen keine stillschweigenden Rechte.

2,3. Nutzungseinschränkungen. Die Rechte des Kunden zur Nutzung des Softwareprodukts unterliegen den folgenden Einschränkungen, und der Kunde darf und darf Dritte nicht dazu veranlassen oder erlauben: (a) abgeleitete Arbeiten des Dienstes zu ändern oder zu erstellen, einschließlich SaaS und Softwareprodukt oder der zugehörigen Dokumentation, oder Teile davon oder andere Dienstleistungen enthalten, Software oder Produkte im Softwareprodukt; (b) außer in dem Umfang, in dem solche Tätigkeiten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden können, dekompilieren, Reverse Engineering oder anderweitige Versuche, die zugrunde liegenden Ideen abzuleiten, Algorithmen, Struktur oder Organisation aus dem Service, SaaS oder Softwareprodukt; (c) verkaufen, Lizenzierung, Unterlizenz, Mietvertrag, sauber, Kopien oder Rechte zur Nutzung des Dienstes zu verteilen oder anderweitig zu übertragen, SaaS- oder Softwareprodukte an Dritte; (d) den Dienst zu nutzen, SaaS- oder Softwareprodukt, um Inhalte einzureichen, die Rechte Dritter verletzen oder missbrauchen, einschließlich geistiger Eigentumsrechte oder zur Einreichung von Inhalten, die obszön sind, verleumderisch, anstößig oder böswillig, (e) vorsätzliche Verbreitung von Spam, Viren, Würmer, Trojaner, beschädigte Dateien, oder anderen zerstörerischen oder störenden Gegenständen; (f) einrasten, Förderung, oder illegale Aktivitäten zu fördern; (g) deaktivieren, irgendeinen Aspekt des Dienstes stören oder umgehen, SaaS oder Softwareprodukt; (h) die Ergebnisse einer Leistung offenzulegen oder zu veröffentlichen, Funktionsfähig oder sonstige Bewertung oder Benchmarking des Dienstes, SaaS- oder Softwareprodukte an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von ASSA ABLOY; oder (i) alle proprietären Hinweise oder Etiketten des Dienstes zu entfernen, SaaS oder Softwareprodukt.

2,4. Rechteeinräumung des Kunden. Der Kunde gewährt ASSA ABLOY das Recht, Kundeninhalte gemäß und in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu hosten, zu verwenden, zu verarbeiten, anzuzeigen und zu übertragen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Genauigkeit, Qualität, Integrität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Angemessenheit der Kundeninhalte und für den Erhalt aller Rechte im Zusammenhang mit jedem der oben genannten Punkte, die ASSA ABLOY für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt. Der Kunde sichert zu und garantiert, dass keiner der Kundeninhalte Rechte Dritter verletzt.

2,5. Anwendungen Dritter. Der Dienst, das SaaS oder das Softwareprodukt kann Funktionen und Software enthalten, die von Dritten bereitgestellt oder lizenziert werden ("Funktionen Dritter"). Für jede Drittanbieter-Funktionalität werden diese Komponenten als Teil des Dienstes, SaaS- oder Softwareprodukts gemäß den Bedingungen des Vertrags lizenziert. Ungeachtet des Vorstehenden ist jegliche von ASSA ABLOY bereitgestellte Open-Source-Software außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags und nicht in der Definition von Service, SaaS oder Softwareprodukt enthalten, und diese Open-Source-Software unterliegt stattdessen den geltenden Open-Source-Software-Lizenzen.

2,6. Beta-Services. ASSA ABLOY kann dem Kunden von Zeit zu Zeit kostenlos Beta-Dienste zur Verfügung stellen. Der Kunde kann sich dafür entscheiden, solche Beta-Dienste auszuprobieren. Beta-Dienste sind für Evaluierungszwecke und nicht für den Produktionseinsatz vorgesehen, werden nicht unterstützt und können zusätzlichen Bedingungen unterliegen. Beta-Dienste gelten im Rahmen des Vertrags nicht als „SaaS“, jedoch gelten alle Einschränkungen, Rechte von ASSA ABLOY und Pflichten des Kunden in Bezug auf das SaaS gleichermaßen für die Nutzung von Beta-Diensten durch den Kunden. Sofern nicht anders angegeben, endet der Testzeitraum für Beta-Dienste nach Ablauf eines Jahres ab dem Startdatum des Tests oder dem Datum, an dem eine Version der Beta-Dienste ohne die entsprechende Bezeichnung der Beta-Dienste allgemein verfügbar wird, je nachdem, was früher eintritt. ASSA ABLOY kann Beta-Dienste jederzeit nach alleinigem Ermessen von ASSA ABLOY einstellen und sie niemals allgemein verfügbar machen. ASSA ABLOY haftet nicht für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Beta-Service ergeben.

2,7. Änderungen, Aktualisierungen und Upgrades. ASSA ABLOY behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen, Aktualisierungen und/oder Upgrades vorzunehmen., vorübergehend oder dauerhaft haften die Services und SaaS (oder Teile davon) ASSA ABLOY in keiner Weise für die Modifizierung, den Austausch oder den Support nicht mehr verfügbarer Hardware.

2,8. Testzugang. ASSA ABLOY kann dem Kunden für einen Zeitraum von maximal neunzig (90) Tagen einen kostenlosen Testzugang zu und/oder eine Demonstrationsversion der Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, um dem Kunden eine Bewertung vor Abschluss eines Vertrags zu ermöglichen. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Zugang und die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen durch den Kunden auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgt und stets in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie allen Anweisungen oder Materialien erfolgt, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des kostenlosen Testzugangs bereitgestellt werden. ASSA ABLOY lehnt hiermit alle seine Verpflichtungen und Haftungen aus dem Vertrag oder anderweitig ab, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, die sich aus dem Zugriff und der Nutzung der Produkte und Dienstleistungen durch den Kunden gemäß dieser Klausel 2,8 ergeben. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass (a) ASSA ABLOY keine Verpflichtung oder Haftung für die Speicherung von Kundeninhalten hat, die während des kostenlosen Testzugangs erstellt wurden, es sei denn, der Kunde unterzeichnet einen Vertrag innerhalb von 180 Tagen ab dem Datum dieses Vertrags; (b) ASSA ABLOY kann den Inhalt des Dienstepakets während des kostenlosen Testzugangs ändern, in welchem Fall der Kunde möglicherweise nicht in der Lage ist, die Einstellungen zu speichern, die von oder Kundeninhalte, die während des kostenlosen Testzugangs erstellt wurden; (c) Der Kunde kann beschließen, einen Vertrag für ein Bündel von Dienstfunktionen abzuschließen, die andere oder weniger Funktionen umfassen als die, die dem Kunden während des kostenlosen Testzugriffszeitraums zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann der Kunde möglicherweise nicht in der Lage sein, die vom Kunden verwendeten Einstellungen oder die während des kostenlosen Testzugriffszeitraums erstellten Kundeninhalte zu behalten; (d) ASSA ABLOY kann nach eigenem Ermessen die Anzahl der mit dem Dienst verbundenen Benutzer, Türen oder anderen Peripheriegeräte begrenzen., sowie die Anzahl oder Besonderheiten der Nachrichten, Berichte, API-Aufrufe oder anderer Funktionen des Dienstes; und (e) ASSA ABLOY kann nach eigenem Ermessen, den Zugang und die Nutzung des Dienstes durch den Kunden gemäß diesem Vertrag jederzeit zu beenden.

2,9. Deaktivierung des Dienstes oder eines Teils davon. ASSA ABLOY kann die Funktionalität des Dienstes oder Teile davon deaktivieren: (a) unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden, wenn ASSA ABLOY vernünftigerweise davon überzeugt ist, dass eine wesentliche Sicherheitsverletzung vorliegt (in diesem Fall reaktiviert ASSA ABLOY die Funktionalität des lizenzierten Dienstes, sobald eine solche Verletzung behoben wurde, (b) unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden im Falle eines Anspruchs eines Dritten auf Verletzung, Verletzung oder Missbrauch von geistigen Eigentumsrechten, (c) unter den in Klausel 9,1 genannten Umständen und (d) andernfalls bei Beendigung oder Ablauf des Vertrags.

3. KAUF UND LIEFERUNG

3.1. Versand, Lieferung und Lagerung. ASSA ABLOY behält sich das Recht vor, zur Erfüllung eines Vertrags mehrere Lieferungen vorzunehmen, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden. Alle Produktlieferungen und Lieferbedingungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2020). Das Eigentum und das Risiko an den in den Sendungen enthaltenen Produkten gehen mit der Unterzeichnung des Frachtbriefs durch den Spediteur auf den Kunden über. Alle Fracht- und Versandkosten liegen in der Verantwortung des Kunden, sind nur Schätzungen und können sich ändern. Eigentumsübereignung an den Produkten bei Zahlungseingang bei ASSA ABLOY. Nimmt der Kunde die Lieferung von ASSA ABLOY nicht rechtzeitig an, ist der vom Kunden geschuldete Restkaufpreis weiterhin gemäß dem ursprünglichen Zahlungsplan fällig und zahlbar, und alle Risiken im Zusammenhang mit dem zu liefernden Produkt (oder den zu liefernden Teilen) gehen allein zu Lasten des Kunden. Alle Versand- und Lagerkosten, die ASSA ABLOY aufgrund der Verzögerung oder Nichtannahme der Lieferung durch den Kunden entstehen, werden vom Kunden vollständig erstattet. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Bereitstellung eines sicheren Lagerorts für das Produkt. Das Produkt sollte in einem sicheren Bereich gelagert werden. Die Lieferung eines Softwareprodukts gilt als erfolgt mit Bereitstellung eines Links, der es dem Kunden ermöglicht, die Software herunterzuladen. Die Lieferung von SaaS gilt als erfolgt, wenn ein Link bereitgestellt wird, der dem Kunden oder Endkunden den Zugriff auf SaaS und eine Kontoanmeldung für SaaS ermöglicht.

3,2. Stornierungen Jede Anfrage zur Stornierung einer im Rahmen eines Vertrags getätigten Bestellung muss spätestens dreißig (30) Tage vor dem anfänglichen geplanten Versand des Produkts eingehen. Alle Stornierungen von Produkten unterliegen einer Wiederbeschaffungsgebühr in Höhe von fünfzehn Prozent (15 %) des in Rechnung gestellten Preises der stornierten Produkte. Bestellungen von Sonder-, Sonder- oder Nicht-Lagerprodukten können nicht storniert werden. Wenn der Kunde Installations- oder Schulungsdienstleistungen bestellt hat und der Kunde diese Dienstleistungen innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen vor der geplanten Erbringung dieser Dienstleistungen storniert, erstattet der Kunde ASSA ABLOY alle Kosten im Zusammenhang mit der Stornierung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reisen, Unterkunft, Verpflegung und zehn Prozent (10 %) der in der geltenden Vereinbarung festgelegten Arbeitskosten.

3,3. Begrenzungen. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ASSA ABLOY keine Produkte und Dienstleistungen weiterverkaufen, es sei denn, der Kunde ist ein Wiederverkäufer. Der Begriff „Weiterverkauf“ oder „Wiederverkauf“ umfasst jeden Weiterverkauf, jede Vermietung, Unterlizenzierung oder andere Übertragung oder Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen. Der Kunde erkennt an, stimmt zu und erklärt sich damit einverstanden, dass er allen Verpflichtungen, Haftungen und Verantwortlichkeiten eines Wiederverkäufers unterliegt, die in dieser Vereinbarung oder anderen geltenden Vereinbarungen festgelegt sind, wenn er eine schriftliche Zustimmung von ASSA ABLOY zum Weiterverkauf von Produkten oder Dienstleistungen erhalten hat. 

4. UMFANG DER INSTALLATIONS- UND SCHULUNGSLEISTUNGEN

4,1. Installations- und Schulungsservices. ASSA ABLOY erbringt die Installations- und Schulungsdienstleistungen, die in einem oder mehreren Verträgen festgelegt sind.

5 gezeigt. ZAHLUNGEN, GEBÜHREN, AUFZEICHNUNGEN UND STEUERN

5.1. Zahlungen Allgemein. Der Kunde kann verpflichtet sein, vor Lieferung/Versand/Installation eine Kaution von bis zu fünfzig Prozent (50 %) des geschätzten Gesamtpreises eines Vertrags zu zahlen. ASSA ABLOY akzeptiert keine „Zahlung nach Zahlung“ oder Bedingungen, und die Zahlung ist unabhängig vom Erhalt von Geldern/Geldern von einem Dritten an ASSA ABLOY fällig. Der Kunde trägt alle Kosten und Ausgaben (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten), die ASSA ABLOY im Zusammenhang mit einem überfälligen Saldo entstehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, ASSA ABLOY den Saldo der Gebühren und Aufwendungen in den im Vertrag festgelegten Beträgen und Zeiten ohne Einbehalt, Aufrechnung, Einbehalt oder Gegenforderung zu zahlen. Alle Zahlungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Rechnung von ASSA ABLOY fällig und vollständig zu zahlen. Alle Zahlungen sind nicht erstattungsfähig und nicht gutschriftfähig.

5,2. Reisekostenabrechnung Reisekosten und andere Ausgaben, die direkt mit den Produkten und Dienstleistungen in Verbindung stehen, werden innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum in Rechnung gestellt und sind zahlbar.

5,3. Zahlungsverzug; Verzugszinsen. Wenn eine Partei es versäumt, eine der anderen Partei gemäß dem Vertrag fällige Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum zu leisten, zahlt die säumige Partei ohne Einschränkung der anderen Rechtsmittel der anderen Partei gemäß diesem Vertrag Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil. Die Zinsen werden zu einem Satz von 1,5 % pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz berechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist.

5,4. Aussetzung des Dienstes. Wenn ein vom Kunden im Rahmen der Vereinbarung geschuldeter Betrag dreißig (30) oder mehr Tage überfällig ist oder wenn der Kunde gegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsbeschränkungen verstößt, kann ASSA ABLOY, ohne seine anderen Rechte und Rechtsmittel einzuschränken, die Dienstleistungen für den Kunden aussetzen, bis dieser Betrag vollständig bezahlt ist oder, falls zutreffend, der Kunde seinen Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen behebt.

5,5. Aufzeichnungen und Prüfungsrechte. ASSA ABLOY behält sich das Recht vor, Nutzungsberichte für das/die System(e) des Kunden auszuführen, um die Anzahl der aktiven Benutzer, Hardware-Artikel oder anderer Peripheriegeräte des Kunden zu bestimmen, für die der Kunde eine Lizenz benötigt ("Erforderliche Lizenzen"). Wenn die Anzahl der erforderlichen Lizenzen die im Vertrag festgelegte Anzahl der erworbenen Lizenzen übersteigt, benachrichtigt ASSA ABLOY den Kunden, der die erforderlichen Lizenzen innerhalb von 10 Werktagen reduziert, um sie mit den erworbenen Lizenzen in Einklang zu bringen, oder ASSA ABLOY kann dem Kunden die Zahlung für den Überschuss rückwirkend in Rechnung stellen.

5,6. Steuern. Die Preise beinhalten keine nationalen, staatlichen und vom Kunden zu zahlenden, lokales oder internationales Eigentum, Lizenz, Privileg, Umsatz, Nutzung, Verbrauchsteuer, Bruttoeinnahmen, MwSt., ad valorem, Nutzung, Zoll, Quellensteuern oder ähnliche Steuern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, dem Erhalt, der Zahlung für oder der Nutzung von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich aller Zinsen, Strafe und zusätzliche Steuern oder andere Gebühren im Zusammenhang mit der verspäteten oder nicht erfolgten Zahlung eines solchen Betrags ("Steuern"). Wenn ASSA ABLOY verpflichtet ist, Steuern zu erheben, werden diese Steuern separat auf der Rechnung ausgewiesen und vom Kunden bezahlt. ASSA ABLOY akzeptiert gegebenenfalls eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung des Kunden. Wenn eine zuvor vom Kunden akzeptierte Steuerbefreiungsbescheinigung von der zuständigen staatlichen Steuerbehörde nicht anerkannt wird, verpflichtet sich der Kunde, ASSA ABLOY unverzüglich alle Steuern zu erstatten, die von dieser Befreiungsbescheinigung abgedeckt sind und die ASSA ABLOY zu zahlen hat.

6. DATENVERARBEITUNGSVEREINBARUNG

6.1. Einhaltung der Datenschutzgesetze. Beide Parteien werden alle geltenden Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze einhalten. Dies gilt zusätzlich zu den Rechten oder Pflichten einer Partei gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen in ihren jeweiligen Rollen als Verantwortlicher oder Verarbeiter personenbezogener Daten und entlastet oder ersetzt diese nicht.

6,2. Einwilligung des Endkunden. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung stimmt der Endkunde allen Maßnahmen zu, die ASSA ABLOY im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergreift, sofern diese der Datenschutzerklärung entsprechen.

6,3. Einwilligung und Mitteilungen des Endnutzers. Vorbehaltlich Klausel 6,1 stellt der Endkunde sicher, dass er über alle erforderlichen Einwilligungen, Mitteilungen oder anderen anwendbaren Grundlagen verfügt, um die rechtmäßige Erhebung und Übertragung personenbezogener Daten von Endnutzern an ASSA ABLOY während der Laufzeit und für die Zwecke dieser Vereinbarung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang muss der Kunde offenlegen, wie ASSA ABLOY personenbezogene Daten gemäß der Datenschutzerklärung erhebt und/oder verarbeitet. Wenn biometrische Daten verarbeitet werden oder werden, muss der Endkunde sicherstellen, dass alle zusätzlichen Bedingungen und/oder gesetzlichen Anforderungen für die Verarbeitung biometrischer Daten erfüllt sind.

6,4. Verantwortlicher/Verarbeiter. Der Endkunde gilt als Verantwortlicher für alle personenbezogenen Daten, die gemäß der Datenschutzerklärung verarbeitet werden. ASSA ABLOY gilt als Auftragsverarbeiter der personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Endkunden verarbeitet werden. Wenn ASSA ABLOY die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung von Analysedaten, Crash-Report-Daten und/oder IP-Adressen, um den/die Service(s), die Qualitätssicherung und die Sicherheit zu erbringen und/oder zu verbessern, gilt ASSA ABLOY in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von ASSA ABLOY.

6,5. Besondere Verpflichtungen des Endkunden. Der Endkunde verpflichtet sich: (a) ASSA ABLOY unverzüglich, nachdem sie dem Endkunden zur Kenntnis gebracht wurden, über fehlerhafte, berichtigte, aktualisierte oder gelöschte personenbezogene Daten zu informieren, die Gegenstand der Verarbeitung durch ASSA ABLOY sind; (b) ASSA ABLOY rechtzeitig rechtmäßige und dokumentierte Anweisungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ASSA ABLOY zu geben; und (c) als Ansprechpartner der betroffenen Person zu fungieren.

6,6. Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Klausel 6,1 wird ASSA ABLOY in Bezug auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Endkunden verarbeitet werden:

(a) diese personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Anweisung des Endkunden zu verarbeiten, der diese personenbezogenen Daten für die Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und wie in der Datenschutzerklärung dargelegt verarbeiten soll, es sei denn, ASSA ABLOY ist nach geltendem Recht verpflichtet, diese personenbezogenen Daten anderweitig zu verarbeiten. Wenn sich ASSA ABLOY auf geltendes Recht als Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den hierin dargelegten Bestimmungen stützt, informiert ASSA ABLOY den Endkunden darüber, bevor die nach geltendem Recht erforderliche Verarbeitung durchgeführt wird, es sei denn, diese Gesetze verbieten ASSA ABLOY, den Endkunden aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses darüber zu informieren. ASSA ABLOY informiert den Endkunden, wenn die Anweisungen des Endkunden nach Ansicht von ASSA ABLOY gegen die geltenden Datenschutzgesetze verstoßen;

(b) die in der Datenschutzerklärung festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Endkunden und vor unbeabsichtigtem Verlust oder Zerstörung oder Beschädigung der im Auftrag des Endkunden verarbeiteten personenbezogenen Daten umzusetzen, die der Endkunde überprüft hat und bestätigt, dass sie dem Schaden angemessen sind, der sich aus der unbefugten oder unrechtmäßigen Verarbeitung oder dem unbeabsichtigten Verlust ergeben könnte, die Zerstörung oder Beschädigung und die Art der zu schützenden Daten unter Berücksichtigung des Stands der technologischen Entwicklung und der Kosten der Durchführung etwaiger Maßnahmen;

(c) sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die von ASSA ABLOY mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt und bevollmächtigt sind, sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen oder gemeinschaftlichen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen;

(d) den Endkunden, soweit dies möglich ist (unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ASSA ABLOY zur Verfügung stehenden Informationen), und auf Kosten und schriftliche Anfrage des Endkunden bei der Beantwortung jeder Anfrage einer betroffenen Person und bei der Sicherstellung der Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem anwendbaren Datenschutzrecht in Bezug auf Sicherheit, Verstoßmeldungen, Folgenabschätzungen und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder Regulierungsbehörden zu unterstützen;

(e) den Endkunden unverzüglich über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren, die die im Auftrag des Endkunden verarbeiteten personenbezogenen Daten betrifft;

(f) auf schriftliche Anweisung des Endkunden personenbezogene Daten, die im Auftrag des Endkunden verarbeitet wurden, zu löschen oder an den Endkunden zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet wird, es sei denn, ASSA ABLOY ist nach geltendem Recht verpflichtet, diese personenbezogenen Daten weiter zu verarbeiten;

(g) Aufzeichnungen zu führen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung nachzuweisen.

6,7. Unterauftragnehmer. Der Endkunde erteilt ASSA ABLOY hiermit seine vorherige, allgemeine Ermächtigung:

(a) Unterauftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beauftragen, sofern ASSA ABLOY: (i) stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen er solche Auftragsverarbeiter ernennt, den geltenden Datenschutzgesetzen entsprechen und mit den Verpflichtungen übereinstimmen, die ASSA ABLOY in dieser Klausel 6 auferlegt werden; (ii) bleibt für die Handlungen und Unterlassungen eines solchen Auftragsverarbeiters verantwortlich, als wären es die Handlungen und Unterlassungen von ASSA ABLOY; und (iii) benachrichtigt den Endkunden über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzufügung oder den Austausch der Auftragsverarbeiter und gibt dem Endkunden damit die Möglichkeit, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Mitteilung Widerspruch gegen diese Änderungen einzulegen, vorausgesetzt, dass der Endkunde gegen die Änderungen Widerspruch einlegt und nicht nach vernünftiger Zufriedenheit von ASSA ABLOY nachweisen kann, dass der Widerspruch auf einem tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht beruht, Der Endkunde hat ASSA ABLOY für alle Verluste, Schäden, Kosten (einschließlich Rechtskosten) und Ausgaben zu entschädigen, die ASSA ABLOY entstehen. Zur Klarstellung: Der Endkunde stimmt vollständig und ausdrücklich zu, (i) der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern, mit denen ASSA ABLOY zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung Verträge abgeschlossen hat, und (ii) die Verwendung aller verbundenen Unternehmen von ASSA ABLOY als Subunternehmer.

(b) personenbezogene Daten des Endkunden außerhalb des EU/EWR-Raums zu übermitteln, sofern ASSA ABLOY oder seine Unterauftragsverarbeiter sicherstellen, dass entweder (i) die Übertragung basiert auf einem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Angemessenheitsbeschluss, (ii) Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, Modul drei: Übermittlung von Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter) oder solche genehmigten Klauseln, die diese ersetzen oder ergänzen, gelten zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur oder ein anderer Mechanismus für die Übermittlung gemäß Kapitel V der DSGVO besteht, oder (iii) die Verarbeitung ansonsten nach den geltenden Datenschutzgesetzen zulässig ist.

(c) die Übermittlung personenbezogener Daten des Endkunden, soweit die personenbezogenen Daten des Endkunden aus dem Vereinigten Königreich in ein Land außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, sofern ASSA ABLOY oder sein Unterauftragsverarbeiter sicherstellt, dass entweder (i) die Übermittlung auf den Angemessenheitsvorschriften basiert, die in Übereinstimmung mit dem UK Data Protection Act 2018 und dem UK Data Protection erlassen wurden, Datenschutz- und elektronische Kommunikationsvorschriften (Änderungen usw.) (EU-Austritt) 2019, (ii) Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, Modul drei: Übermittlung von Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter) in die Version B 1,0 des „Nachtrags zur internationalen Datenübermittlung zu den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission“ aufgenommen, der vom britischen Information Commissioner gemäß Abschnitt 119A des Data Protection Act 2018 herausgegeben wurde, März 2022 in Kraft, soweit ASSA ABLOY oder seine Unterauftragsverarbeiter personenbezogene Daten von Endkunden aus dem Vereinigten Königreich oder (iii) die Verarbeitung ansonsten gemäß dem britischen Datenschutzgesetz 2018 und dem britischen Datenschutzgesetz zulässig ist, Datenschutz- und elektronische Kommunikationsvorschriften (Änderungen usw.) (EU-Austritt) 2019.

6,8. Auditrechte und -standorte. Der Endkunde hat das Recht, Audits der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ASSA ABLOY im Auftrag des Endkunden durchzuführen (einschließlich der Verarbeitung durch Unterauftragsverarbeiter von ASSA ABLOY, falls vorhanden), um die Einhaltung dieser Vereinbarung durch ASSA ABLOY und alle Unterauftragsverarbeiter zu überprüfen. Solche Audits finden in den Einrichtungen von ASSA ABLOY statt. ASSA ABLOY gewährt während der normalen Geschäftszeiten und nach angemessener Ankündigung (wobei eine Ankündigungsfrist von zwanzig (20) Werktagen immer als angemessen gilt) einem unabhängigen Prüfer, der vom Endkunden ernannt und von ASSA ABLOY genehmigt wurde, angemessenen Zugang zu den Teilen der Einrichtungen, in denen ASSA ABLOY Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des Endkunden durchführt, und zu den Informationen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Auftrag des Endkunden im Rahmen dieses Vertrags verarbeitet werden. Das Audit muss so schnell wie möglich durchgeführt werden und darf den normalen Geschäftsbetrieb von ASSA ABLOY nicht stören. Der Auditor muss bei Standortbesuchen die Arbeitsregeln, Sicherheitsanforderungen und Standards von ASSA ABLOY einhalten. Vor Beginn eines Audits muss der unabhängige Auditor (einschließlich der relevanten Parteien/Personen, die das Audit durchführen) die von ASSA ABLOY bereitgestellte(n) Geheimhaltungsvereinbarung(en) abschließen. Der Endkunde ist für alle Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung verantwortlich, es sei denn, die Prüfung ergibt einen wesentlichen Verstoß gegen die Verpflichtungen von ASSA ABLOY gemäß dieser Klausel 6. In diesem Fall erstattet ASSA ABLOY dem Endkunden angemessene und nachgewiesene Kosten im Zusammenhang mit dem Audit. Alle im Rahmen eines Audits erstellten Arbeitsprodukte sind Eigentum von ASSA ABLOY. Zur Klarstellung: Die hierin festgelegten Prüfungsrechte hängen davon ab, dass der Endkunde und der unabhängige Wirtschaftsprüfer die oben dargelegten Einschränkungen und Beschränkungen einhalten.
Eine Aufsichtsbehörde hat stets direkten und uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten, der Datenverarbeitungsausrüstung und der Dokumentation von ASSA ABLOY, um zu untersuchen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ASSA ABLOY im Auftrag des Endkunden in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen erfolgt.

6,9. Anonymisierung. Soweit nach geltendem Datenschutzrecht zulässig, kann ASSA ABLOY personenbezogene Daten aggregieren, deidentifizieren oder anonymisieren, sodass sie nicht mehr der Definition personenbezogener Daten entsprechen, und diese aggregierten, deidentifizierten oder anonymisierten Daten für eigene Forschungs- und Entwicklungszwecke verwenden. ASSA ABLOY wird nicht versuchen, zuvor aggregierte, deidentifizierte oder anonymisierte Daten zu identifizieren oder diese tatsächlich erneut zu identifizieren, und wird nachgelagerten Datenempfängern vertraglich untersagen, solche Daten zu identifizieren oder erneut zu identifizieren.

7. BESCHRÄNKTE GARANTIE, HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

7.1. Installationsleistungen. Vorbehaltlich der hierin festgelegten Bedingungen und Haftungsbeschränkungen garantiert ASSA ABLOY für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Erbringung der Dienstleistung, dass die Installationsleistungen in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Branchenstandards ausgeführt werden.

7,2. Hardware. Vorbehaltlich der hierin festgelegten Bedingungen und Haftungsbeschränkungen garantiert ASSA ABLOY, dass die Hardware-Produkte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und im Wesentlichen der geltenden Dokumentation entsprechen, die ab dem Herstellungsdatum für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Versanddatum gilt. Für Hardware-Produkte, die unvollständig oder beschädigt zurückgegeben werden, werden keine Gutschriften oder Rückerstattungen gewährt. ASSA ABLOY ist nicht verpflichtet, Garantiereparaturen an der Hardware an einem bestimmten Standort durchzuführen. Der Kunde kann dafür verantwortlich sein, alle Teile oder Komponenten der Hardware, die zur Reparatur im Rahmen der Garantie an ASSA ABLOY zurückgeschickt werden, aus- und wieder einzubauen. Der Kunde trägt das gesamte Risiko des Verlusts während des Versands von Artikeln und Hardwareprodukten, die an ASSA ABLOY zurückgeschickt werden. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, eine Versicherung für alle Artikel und Hardwareprodukte abzuschließen, die an ASSA ABLOY zurückgeschickt werden.
Sämtliche Hardware und Systeme, die eine Online-Inbetriebnahme erfordern, müssen von ASSA ABLOY-zertifizierten Technikern/Installateuren für den Typ des installierten Produkts in Betrieb genommen werden, da andernfalls alle Garantien erlöschen.
Die Garantie gilt nicht für (a) Verbrauchsteile, wie Batterien oder Schutzbeschichtungen, die im Laufe der Zeit nachlassen, es sei denn, der Ausfall ist auf einen Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen. Der Kunde ist gemäß dem Vertrag allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Batterien, die die Hardware mit Strom versorgen, ordnungsgemäß geladen und rechtzeitig ausgetauscht werden. (b) kosmetische Schäden, es sei denn, der Ausfall ist auf einen Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen; (c) Schäden, die durch die Verwendung mit einer Komponente oder einem Produkt eines Drittanbieters verursacht wurden; (d) Schäden, die durch Unfall, Missbrauch oder Missbrauch durch den Kunden oder Endkunden, Feuer, Flüssigkeitskontakt, Erdbeben oder andere externe Ursachen verursacht wurden; (e) Schäden, die durch Servicearbeiten (einschließlich Upgrades und Erweiterungen) verursacht wurden, die von einer Person durchgeführt wurden, die kein Vertreter von ASSA ABLOY oder ein autorisierter ASSA ABLOY-Techniker ist; (f) auf Mängel, die durch normalen Verschleiß oder anderweitig durch die normale Alterung der Hardware verursacht werden.
ASSA ABLOY akzeptiert keine Garantieansprüche direkt von Endkunden, die Produkte und Dienstleistungen von einem Reseller erwerben. Von den Wiederverkäufern wird erwartet, dass sie von ihren Endkunden eskalierte Gewährleistungsansprüche bearbeiten.

7,3. Abhilfemaßnahmen. Vorbehaltlich der hierin dargelegten Bedingungen und Haftungsbeschränkungen:
(a) Die einzige und ausschließliche Verpflichtung von ASSA ABLOY und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Kunden für einen Verstoß gegen die vorstehende eingeschränkte Installationsservice-Garantie gemäß Klausel 7,1 sind die wirtschaftlich angemessenen Bemühungen von ASSA ABLOY, den nicht konformen Teil der Services neu zu erbringen. ASSA ABLOY wird auf Kosten von ASSA ABLOY solche Maßnahmen ergreifen, die nach eigenem Ermessen erforderlich sind, um die Anforderungen zu erfüllen;

(b) Die einzige und ausschließliche Verpflichtung von ASSA ABLOY und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Kunden, wenn der Service nicht mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Dokumentation von ASSA ABLOY übereinstimmt, sind die wirtschaftlich angemessenen Bemühungen von ASSA ABLOY nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Kunden, in der die spezifische Art des Mangels oder der Nichtkonformität in angemessener Detaillierung beschrieben wird, um die Funktionalität des nicht konformen Teils des Services zu reparieren oder zu ersetzen, damit er im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktioniert. Falls ASSA ABLOY nicht in der Lage ist, die Nichtkonformität zu beheben und diese Nichtkonformität die Funktionalität des Dienstes wesentlich beeinträchtigt, hat der Kunde das Recht, den betreffenden Dienst zu kündigen. In diesem Fall muss ASSA ABLOY dem Kunden einen anteiligen Teil der vom Kunden im Voraus gezahlten Gebühren für den anwendbaren Rest der Anfangs- oder Verlängerungsperiode zurückerstatten;

(c) Die einzige und ausschließliche Verpflichtung von ASSA ABLOY und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Kunden bei Verletzung der vorstehenden beschränkten Garantien, die für den Verkauf der Hardware gemäß Klausel 7,2 gelten, besteht darin, dass ASSA ABLOY entweder den defekten und/oder nicht konformen Teil der Hardware repariert, ersetzt oder eine angemessene Umgehungslösung bereitstellt, nachdem eine schriftliche Benachrichtigung erhalten wurde (diese Benachrichtigung erfolgt vor Ablauf der Garantiezeit) der Verletzung der Garantie, die die spezifische Art des Defekts oder der Nichtkonformität in angemessener Detaillierung beschreibt, oder alle für diese defekte und/oder nicht konforme Hardware gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

7,4. Gewährleistungsausschluss. Der Kunde erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen auf eigenes Risiko des Kunden erfolgt. MIT AUSNAHME DER OBEN FESTGELEGTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG UND IM MAXIMAL ZULÄSSIGEN UMFANG NACH GELTENDEM RECHT SCHLIESST ASSA ABLOY AUSDRÜCKLICH ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN. ASSA ABLOY GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE FUNKTIONEN DIE ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ERFÜLLEN, DASS DER BETRIEB DER DIENSTE UNUNTERBROCHEN, FEHLERFREI, OHNE AUSFALLZEITEN ODER DASS FEHLER IN DEN DIENSTLEISTUNGEN BEHOBEN WERDEN. DIE OBEN GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN GELTEN NICHT FÜR FEHLER, SCHÄDEN, AUSFÄLLE ODER FEHLER BEI EINEM TEIL DER PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN, DIE SICH AUS (A) FAHRLÄSSIGKEIT, MISSBRAUCH ODER MISSBRAUCH DURCH DEN KUNDEN ODER ENDKUNDEN ERGEBEN (B) DER NUTZUNG DER PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN DURCH DEN KUNDEN ODER ENDKUNDEN AUF ANDERE WEISE ALS IN DER DARIN ENTHALTENEN DOKUMENTATION ANGEGEBEN ODER ANDERWEITIG ALS AUF SEINE NORMALE UND GEBRAUMMÄSSIGE MASSNAHME (C) ÄNDERUNGEN, MODIFIKATIONEN ODER ANPASSAGEN DER PRODUKTE DURCH ANDERE ASSA ABLOY, ODER JEGLICHE UNZULÄSSIGE KOMBINATION ODER SCHNITTSTELLE DER PRODUKTE MIT ANDEREN PRODUKTEN ODER DIENSTLEISTUNGEN. ASSA ABLOY GARANTIERT ODER GIBT KEINE ZUSICHERUNGEN IN BEZUG AUF DIE LEISTUNG ODER DIE ERGEBNISSE DER NUTZUNG DER DIENSTE ODER DOKUMENTATION IN BEZUG AUF IHRE RICHTIGKEIT, GENAUIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER ANDERWEITIG. KEINE MÜNDLICHEN ODER SCHRIFTLICHEN INFORMATIONEN ODER BERATUNGEN VON ASSA ABLOY ODER SEINEM BEVOLLMÄCHTIGTEN ERSTELLEN EINE GARANTIE ODER ERWEITERN DEN GARANTIEUMFANG IN JEGLICHER ART UND WEISE.

7,5. Rechte an geistigem Eigentum Dritter. Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung Gegenstand eines Anspruchs eines Dritten wird, dass es/sie ein Urheberrecht, Patent oder anderes geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzt, oder ASSA ABLOY erwartet, dass ein solcher Anspruch eines Dritten geltend gemacht werden könnte, hat ASSA ABLOY nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das Recht, (a) für den Kunden eine Lizenz zur weiteren Nutzung dieses Produkts oder dieser Dienstleistung zu erhalten; (b) das Produkt oder die Dienstleistung durch ein anderes im Wesentlichen ähnliches Produkt oder eine ähnliche Dienstleistung zu ersetzen; oder (c) die Lizenz für den verletzenden Teil des Produkts oder der Dienstleistung zu kündigen und den Kunden für die bereits für diesen verletzenden Teil der Lizenz gezahlten Beträge zu entschädigen. IN DIESER KLAUSEL 7,5 WIRD DIE EINZIGE HAFTUNG VON ASSA ABLOY UND DAS EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL DES KUNDEN IN BEZUG AUF JEGLICHE ANSPRÜCHE AUF VERLETZUNG DES GEISTIGEN EIGENTUMS FESTGELEGT.
Was oben in dieser Klausel 7,5 dargelegt ist, gilt nur für die neueste verfügbare Version des Dienstes und gilt nicht für frühere Versionen des Dienstes.

7,6. HAFTUNGSAUSSCHLUSS. ASSA ABLOY ODER SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN ODER LIZENZGEBER DRITTER ODER IHRE RESPEKTIVEN DIREKTEURE, FÜHRUNGSKRÄFTE, MITARBEITER ODER VERTRETER HAFTEN IN KEINEM FALL GEGENÜBER DEM KUNDEN FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER EINNAHMEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG, VERLUST DER NUTZUNG DES PRODUKTS ODER ANDERER PRODUKTSOFTWARE, SYSTEME ODER EINRICHTUNGEN, VERLUST VON DATEN ODER INFORMATIONEN, PRODUKTIVITÄTSVERLUST, ZINSGEBÜHREN, KOSTEN FÜR ERSETZUNGSPRODUKTE, SOFTWARE, SYSTEME ODER DIENSTLEISTUNGEN, KAUFKOSTEN ODER ERSATZSTROM, AUSFALLKOSTEN, SACH- ODER PERSONENSCHÄDEN, WEDER FÜR ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE, INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHÄDEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUTZUNG ODER LEISTUNG VON PRODUKTEN ODER DIENSTLEISTUNGEN ERGEBEN, DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG BEREITGESTELLT WERDEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DER ANSPRUCH, DER SOLCHE SCHÄDEN ENTSTEHT, AUF DER VERLETZUNG EINER ZUSICHERUNG ODER GARANTIE, VERTRAGSBREUCH, UNRECHTSVERLETZUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT ODER STRENGSTE HAFTUNG) BASIERT, ODER ANDERWEITIG), SELBST WENN ASSA ABLOY ODER IHR AUTORISIERTER VERTRETER AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON ASSA ABLOY FÜR SCHÄDEN ODER VERLUSTE (WEDER IN EINEM EINZELFALL NOCH IN EINER REIHE VON EINZELFÄLLEN) IM RAHMEN DES VERTRAGS DEN BETRAG, DER VOM KUNDEN GEMÄSS DEM ANWENDBAREN VERTRAG GEZAHLT WURDE (ODER, IM FALLE DER ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, WÄHREND DER ZWÖLF MONATE, DIE DEM ANSPRUCH UNMITTELBAR VORGEHEN, VOM KUNDEN GEMÄSS DEM ANWENDBAREN VERTRAG GEZAHLT WURDE).
Nichts in dieser Vereinbarung schließt die Haftung von ASSA ABLOY für (a) Tod oder Personenschäden aus, die durch Fahrlässigkeit von ASSA ABLOY verursacht wurden; oder (b) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung.

Die in dieser Vereinbarung dargelegten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang, und die hierin dargelegten Rechtsbehelfe sind die ausschließlichen Rechtsbehelfe bei falscher Darstellung und Vertragsverletzung. Wenn das geltende Recht die Anwendung dieser Klausel 7 einschränkt, ist die Haftung von ASSA ABLOY auf das maximal zulässige Maß beschränkt.

8. FREISTELLUNG

9. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG

8.1. Allgemeine Entschädigung. Der Kunde stellt ASSA ABLOY, seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Direktoren, Drittlizenzgebern und Mitarbeitern von jeglichen Ansprüchen, Schäden, Verluste, Kosten oder andere Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die sich direkt oder indirekt aus (a) fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Bezug auf die Vereinbarung(en) und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben (b) Änderungen oder Modifikationen der Produkte oder Dienstleistungen, die vom oder im Namen des Kunden vorgenommen werden (c) Kombinationen der Verwendung der Produkte oder Dienstleistungen mit Produkten, Dienstleistungen oder Materialien, die nicht von ASSA ABLOY bereitgestellt wurden, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte, sondern für die Kombination solcher Produkte, Dienstleistungen oder Materialien durch den Kunden; (d) vorsätzliches Fehlverhalten des Kunden oder unbefugte Nutzung von Produkten oder Dienstleistungen; (e) jede Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenschutzrechte oder Verstoß gegen Klausel 6; (f) durch die Nutzung oder Übermittlung von Kundeninhalten durch den Kunden über den Dienst; (g) Verstoß des Kunden (oder Endkunden) gegen geltendes Recht; oder (h) Zugang und Nutzung eines Dienstes durch den Kunden gemäß Klausel 2.

8.2. Entschädigung für bestimmte Situationen. Wenn der Kunde ein Wiederverkäufer ist oder wenn der Kunde die ausdrückliche Zustimmung von ASSA ABLOY zum Weiterverkauf der Produkte und/oder Dienstleistungen an einen Endkunden erhalten hat, muss der Kunde ASSA ABLOY und seine verbundenen Unternehmen weiter verteidigen, schadlos halten und, leitende Angestellte, Direktoren, Drittlizenzgeber und Mitarbeiter, frei von und gegen alle Ansprüche, Schäden, Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die sich direkt oder indirekt aus (a) ergeben Verkauf der Produkte und Dienstleistungen gemäß keinen Bedingungen oder Bedingungen oder Bedingungen, die weniger schützend für ASSA ABLOY und die geistigen Eigentumsrechte sind als die in diesem Vertrag oder der Vereinbarung festgelegten; oder (b) Aussetzung, Kündigung oder Beendigung des Rechts des/der Endkunden von ASSA ABLOY zur Nutzung der Produkte und Dienstleistungen und aller Lizenzen auf Anfrage des Kunden oder aufgrund von Nichtzahlung oder Insolvenz des Kunden

9. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG

9,1. Term. Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt am Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung und bleibt während der Erstlaufzeit und einer Verlängerungsfrist oder bis zur Beendigung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung ("Lizenzlaufzeit") in Kraft. Nach Ablauf der Erstlaufzeit und einer Verlängerungsfrist verlängert sich die Laufzeit automatisch zu den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Preisen von ASSA ABLOY für einen weiteren Zeitraum von jeweils zwölf (12) Monaten (jeweils eine „Verlängerungsfrist“) nach dem Ende der Erstlaufzeit und jeder nachfolgenden Verlängerungsfrist, es sei denn, sie wird von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von neunzig (90) Tagen vor dem Ende der Erstlaufzeit oder der dann laufenden Verlängerungsfrist gekündigt. Eine solche Mitteilung über die Absicht, die Laufzeit nicht zu verlängern, erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung. Eine solche automatische Verlängerung findet zu keinem Zeitpunkt nach der Beendigung des Vertrags gemäß den Bedingungen dieses Vertrags statt.

9,2. Kündigung des Vertrags durch ASSA ABLOY. ASSA ABLOY kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn (i) der Kunde versäumt es, innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, dass eine solche Zahlung überfällig ist, eine erforderliche Zahlung zu leisten, vorausgesetzt, dass sich ein solches Versäumnis nicht auf einen Streit zwischen den Parteien in gutem Glauben über den fälligen Betrag bezieht; (ii) der Kunde gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt und über einen solchen Verzug schriftlich informiert wurde und den Verzug nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Mitteilung behoben hat; oder (iii) unverzüglich per Einschreiben, wenn der Kunde ein Konkursverfahren eröffnet, einen Vergleich mit seinen Gläubigern einleitet, der Ernennung eines Insolvenzverwalters unterliegt oder einem anderen ähnlichen Verfahren oder anderweitig einem Verfahren unterliegt, das die gleiche oder ähnliche Wirkung hat oder wenn die andere Partei vernünftigerweise als zahlungsunfähig angesehen werden könnte. Wenn ASSA ABLOY den Vertrag gemäß dieser Klausel 9,2 kündigt, zahlt der Kunde unbeschadet der anderen Rechte von ASSA ABLOY im Rahmen des Vertrags alle unbezahlten Gebühren für den Rest der aktuellen Lizenzlaufzeit. ASSA ABLOY behält sich das Recht vor, die Nutzung einer Lizenz für eine Software oder ein Produkt durch einen Endkunden zu kündigen, wenn der Endkunde gegen eine Verpflichtung verstößt, die in einer Vereinbarung zwischen ASSA ABLOY und dem Endkunden festgelegt ist, und einen solchen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der schriftlichen Mitteilung von ASSA ABLOY über einen solchen Verstoß behebt, wenn ein solcher Verstoß behoben werden kann, oder unverzüglich, wenn der Verstoß nicht behoben werden kann.

9,3. Kündigung des Vertrags durch den Kunden. Der Kunde kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn ASSA ABLOY wesentlich gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt, vorab schriftlich über einen solchen Verzug informiert wurde und den Verzug nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Mitteilung behoben hat. Das Ablaufen oder die Beendigung des Vertrags beendet keine ausstehenden Angebote, Bestellungen, Leistungsbeschreibungen, und die Bedingungen des Vertrags bleiben für die Dauer der Laufzeit solcher Angebote, Bestellungen, Leistungsbeschreibungen bestehen.

9,4. Wirkung der Kündigung. Bei Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung erlöschen alle dem Kunden gewährten Rechte in Bezug auf die Dienstleistungen sofort und der Kunde stellt die Nutzung des lizenzierten Dienstes ein, oder wenn der Kunde anderweitig die Nutzung des lizenzierten Dienstes einstellt, muss der Kunde alle Kopien der Dokumentation und alle damit verbundenen Materialien in jeglicher Form vernichten.
9,5. Umgang mit Kundeninhalten im Falle einer Kündigung. Auf Anfrage des Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Beendigung oder des Ablaufs der Vereinbarung stellt ASSA ABLOY dem Kunden Kundeninhalte zum Export oder Herunterladen zur Verfügung, wie in der Dokumentation vorgesehen. Nach diesem Zeitraum von 30 Tagen ist ASSA ABLOY nicht verpflichtet, Kundeninhalte zu pflegen oder bereitzustellen.

10. GEHEIMHALTUNG

10,1. Vertraulichkeit. Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen zu pflegen und zu schützen und sie vertraulich zu behandeln und dabei dieselbe Sorgfalt anzuwenden, die er in Bezug auf seine eigenen Informationen von gleicher Bedeutung, jedoch auf keinen Fall weniger als angemessene Sorgfalt walten lässt, und sie nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie im Rahmen des Vertrags bereitgestellt wurden. Sofern nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen, dürfen vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Kunden weitergegeben werden, die dem Kunden unter ähnlichen Vertraulichkeitsbeschränkungen verpflichtet sind, und nur für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die: (a) vom Kunden ohne Verletzung seiner Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit rechtmäßig erlangt wurden; (b) ohne Handlung oder Unterlassung des Kunden öffentlich bekannt sind oder werden; (c) der Kunde unabhängig entwickelt, ohne vertrauliche Informationen von ASSA ABLOY zu verwenden; oder (d) nur in dem Umfang und zum Zweck der Offenlegung solcher vertraulichen Informationen als Reaktion auf eine gültige gerichtliche oder behördliche Anordnung und wenn der Kunde ASSA ABLOY zuvor schriftlich informiert hat und angemessene Unterstützung bietet, um ihm die Möglichkeit zu geben, Widerspruch einzulegen oder eine geeignete Schutzanordnung zu erhalten.

10,2. Abhilfe bei Verstößen. Aufgrund der einzigartigen Natur der vertraulichen Informationen stimmt jede Partei zu, dass die offenlegende Partei irreparablen Schaden erleiden kann, wenn der Empfänger seine Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht einhält, und dass ein finanzieller Schadensersatz nicht ausreicht, um die offenlegende Partei für einen solchen Verstoß zu entschädigen. Dementsprechend stimmt der Empfänger unbeschadet der Klausel 11,6 zu, dass die offenlegende Partei zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die ihr nach Gesetz oder nach dem Gleichwertigkeitsprinzip für einen Verstoß gegen diese Klausel 10 zur Verfügung stehen, berechtigt ist, vor einem zuständigen Gericht eine Unterlassungsmaßnahme zu beantragen, um solche Vertraulichkeitsverpflichtungen durchzusetzen.

11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

11,1. Einhaltung der Gesetze. Jede Partei muss alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln und Vorschriften einhalten und alle Genehmigungen einholen., Lizenzen, Genehmigungen und/oder Zertifikate, die in einer Gerichtsbarkeit oder einer Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Nutzung und/oder dem Betrieb von Produkten oder Dienstleistungen erforderlich sein können. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, muss der Kunde alle Gesetze und Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, Sanktionen und Exportkontrolle, zum Datenschutz, zur internationalen Kommunikation und zum Export technischer oder personenbezogener Daten einhalten.

11,2. Export- und Importkontrollen. Die Produkte und Dienstleistungen, die ASSA ABLOY im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung stellt, können den Exportgesetzen und -vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und anderer Gerichtsbarkeiten unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Exportgesetze und -vorschriften strikt einzuhalten. Der Kunde gestattet Endnutzern und/oder Endkunden nicht, auf Produkte, Dienstleistungen oder Kundeninhalte in oder über ein Embargoland zuzugreifen oder diese zu verwenden, was einen solchen Zugriff verbieten oder gegen Exportgesetze oder -vorschriften verstoßen würde. Verbotene Länder sind in den geltenden Ausfuhrbestimmungen festgelegt und können ohne Vorankündigung geändert werden, und der Kunde muss sich an die Liste halten, wie sie tatsächlich besteht. Der Kunde bestätigt, versichert, garantiert und verpflichtet sich, dass weder der Kunde noch Endkunden oder Endnutzer Gegenstand der Sanktionen oder Exportkontrollen der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die Europäische Union oder eine andere zuständige Regierung, oder auf der Denied Persons List des US-Handelsministeriums oder verbundenen Listen des US- Liste der speziell benannten Staatsangehörigen des Finanzministeriums, der Liste des Finanzministeriums ihrer Majestät oder einer Liste, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder einer anderen relevanten Regierung geführt wird.

11,3. Unabhängiger Auftragnehmer. Nichts in der Vereinbarung ist dazu bestimmt, eine Partnerschaft, ein Franchise, ein Joint Venture, eine Agentur oder ein Treuhand- oder Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Keine der Parteien darf die andere Partei binden oder in einer Weise handeln, die eine andere Beziehung als die eines unabhängigen Auftragnehmers zum Ausdruck bringt oder impliziert. Sofern hierin nichts anderes festgelegt ist, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und Aufwendungen für die Erfüllung dieser Vereinbarung.

11,4. Rechte Dritter. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewähren keinerlei Rechte an Personen oder Parteien (mit Ausnahme der Parteien dieses Vertrags und gegebenenfalls ihrer Nachfolger und zulässigen Rechtsnachfolger) gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999.

11,5. Geltendes Recht. Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Klagegründe, die sich auf, sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Verhandlung, Ausführung, oder die Erfüllung dieses Vertrags unterliegt dem Recht des Bundesstaates New York und ist nach diesem auszulegen, ohne dass dessen Rechtswahlbestimmungen wirksam werden. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gelten nicht für diesen Vertrag oder ein Angebot oder eine Transaktion im Rahmen dieses Vertrags.

11,6. Schiedsgericht. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich jeglicher Fragen bezüglich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, werden gemäß den Regeln der American Arbitration Association (AAA) an ein Schiedsgericht verwiesen und endgültig beigelegt. Diese Regeln gelten als durch Verweis in diese Klausel 11,6 aufgenommen. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Sitz oder Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist Dallas County, Texas. Die Schiedsgerichtsverfahren sind in englischer Sprache abzuhalten. Die Parteien unterwerfen sich hiermit unwiderruflich dem Gegenstand und der persönlichen Zuständigkeit eines solchen Schiedsgerichts und verzichten auf die Verteidigung eines ungünstigen Gerichtsstands für die Aufrechterhaltung einer solchen Klage oder eines solchen Verfahrens an einem solchen Gerichtsstand.

11,7. Abtretung. Die Vereinbarung ist für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und gilt zugunsten dieser Parteien; vorausgesetzt jedoch, dass keine der Parteien ihre Rechte, Pflichten oder Privilegien (rechtlich oder anderweitig) im Rahmen dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten darf. Ungeachtet des Vorstehenden gilt jedoch: (i) ASSA ABLOY kann den Vertrag durch Verkauf, Fusion oder anderweitig an einen Rechtsnachfolger abtreten, der an allen oder im Wesentlichen allen relevanten Vermögenswerten beteiligt ist; (ii) ASSA ABLOY kann den Vertrag an eines seiner verbundenen Unternehmen abtreten; und (iii) ASSA ABLOY kann bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag Subunternehmer einsetzen. Jeder Abtretungsversuch, der gegen die vorstehenden Bestimmungen in dieser Klausel 11,7 verstößt, ist ungültig.

11,8. Verzögerungen und höhere Gewalt. ASSA ABLOY benachrichtigt den Kunden so schnell wie vernünftigerweise möglich über Verzögerungen bei der geplanten Lieferung, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ASSA ABLOY in keiner Weise für solche Verzögerungen infolge höherer Gewalt haftbar gemacht werden kann. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen) aus dem hierunter ausgestellten Vertrag oder für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt. Die Frist für die Erfüllung einer solchen Verpflichtung verlängert sich um den Zeitraum, der aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt entgangen ist.

11,9. Mitteilungen. Mitteilungen in Bezug auf den Vertrag bedürfen der Schriftform und werden per Einschreiben, Expresspost oder anderem Übernachtzustelldienst oder per Handzustellung, ordentlicher Portogebühren oder anderen Gebühren, die an die jeweiligen Parteien an deren jeweilige Adressen gezahlt und adressiert oder gerichtet werden, zugestellt.

11,10. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrags von einem zuständigen Gericht für ganz oder teilweise unwirksam oder gegen das Recht oder die öffentliche Ordnung verstoßen, wird die Gültigkeit des Vertrags als Ganzes nicht berührt und die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft. Soweit eine solche Unwirksamkeit den Nutzen oder die Leistung einer Partei aus dem Vertrag wesentlich beeinträchtigt, wird sie angemessen geändert.

11,11. Verjährung. Bedingungen, die ihrer Natur nach über die Lizenzlaufzeit hinausgehen, gelten auch nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags, einschließlich der Verpflichtungen des Kunden gemäß den Klauseln 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11. Die Verpflichtungen des Kunden zur Zahlung von Gebühren oder Entgelten, die zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung fällig sind oder danach fällig werden, bleiben auch nach Beendigung des Vertrags oder etwaiger Nachträge zu diesem Vertrag bestehen.

11,12. Verzicht. Auf keine Bestimmung dieser Vereinbarung wird verzichtet und keine Verletzung wird genehmigt oder entschuldigt, es sei denn, ein solcher Verzicht, eine solche Zustimmung oder eine solche Entschuldigung muss schriftlich erfolgen und von der Partei unterzeichnet werden, von der behauptet wird, dass sie auf sie verzichtet oder ihr zugestimmt hat. Wenn eine der Parteien einer Verletzung durch die andere Partei zustimmt, darauf verzichtet oder diese entschuldigt, stellt dies keine Zustimmung zu, keinen Verzicht auf oder keine Entschuldigung für eine andere oder nachfolgende Verletzung dar, unabhängig davon, ob sie derselben Art wie die ursprüngliche Verletzung ist oder nicht. Unbeschadet des Vorstehenden gelten die Bestimmungen über Reklamationen und Verjährungsfristen, wie in Klausel 7 dieser Vereinbarung.

11,13. Gesamter Vertrag. Der Vertrag einschließlich aller Anhänge stellt die gesamte Vereinbarung und Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und verschmilzt und ersetzt alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen, Vereinbarungen und Absprachen, und keine Änderungen werden ohne eine von den Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung wirksam. Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht auf eine Erklärung, Zusicherung, Zusicherung oder Garantie (unabhängig davon, ob unschuldig oder fahrlässig) stützt, die nicht in dieser Vereinbarung dargelegt ist. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch auf unschuldige oder fahrlässige Falschdarstellung auf der Grundlage einer hierin enthaltenen Aussage hat.

ANHANG A

DATENSCHUTZRICHTLINIE

ASSA ABLOY und seine verbundenen Unternehmen stellen diese Datenschutzerklärung (nachfolgend „Mitteilung“) zur Verfügung, um das Engagement von ASSA ABLOY für den Datenschutz zu demonstrieren. ASSA ABLOY erkennt die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten an. „Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, und ist in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen auszulegen.

Diese Erklärung gilt ausschließlich für Informationen, die von ASSA ABLOY im Auftrag des Endkunden erhoben und verarbeitet werden und in die Anweisungen des Endkunden als Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgenommen werden.  Diese Erklärung gilt nicht für personenbezogene Daten, die außerhalb der Dienste verarbeitet werden. Zur Klarstellung: Sie gilt nicht für mobile Zugangsanwendungen, die vom Endkunden oder Dritten entwickelt wurden. Endkunde ist das Unternehmen, das die Dienstleistungen von ASSA ABLOY oder seinem autorisierten Wiederverkäufer abonniert.

PERSONENBEZOGENE DATEN, DIE WIR ERFASSEN oder VERARBEITEN

ASSA ABLOY erhebt, verarbeitet und speichert die folgenden Informationen über Endnutzer, wenn Endkunden oder Endnutzer die Dienste nutzen:

– Vor- und Nachname

– Kontaktdaten (z. B. E-Mail, Mobiltelefon)

– Benutzername, Benutzer-ID, Zugangscode, Zugangsdaten

– Sicherheitsstufen

– Zugangsniveaus

– Name der Mieteinheit

– Alarmrichtlinien und -ereignisse (SMS, E-Mail)

– Berichte, Metriken, Nutzungsstatistiken (vom Endkunden anpassbar)

– Ereignisprotokollinformationen, z. B. Fehlercodes zur Fehlerbehebung

VERWENDUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

ASSA ABLOY verwendet personenbezogene Daten zum Betrieb und zur Bereitstellung von Dienstleistungen für Endkunden und Endnutzer sowie zu folgenden Zwecken: (a) Analyse von Protokolldateien zum Zwecke der Bereitstellung eines verbesserten Endkundensupports, (b) Verwaltung und Erstellung von Berichten über Immobilien-Assets wie Schlösser und Alarmbeacon-Geräte und das Endbenutzerkonto, das für die Konfiguration verwendet wurde; (c) Ausstellung und Verwaltung von Zugangsdaten für Gäste und Mitarbeiter auf der Grundlage von Raum- und Buchungsinformationen; d) Verwaltung von PTI-Schlössern (z. B. installiert auf Speichereinheiten), Alarmgeräten und Alarmlebenszyklus und Konfiguration von Alarmgeräten und Zuweisung von Respondern (e) Analyse von Konfigurations- und Nutzungsdaten für Abrechnungszwecke; (f) Verarbeitung von Audit-Trails und Protokolldateien zur Bereitstellung von Fehlerbehebungen, Verbesserung der Dienstleistungen von ASSA ABLOY und Alarmierung von Endkunden bei Bedarf; (g) zu Zwecken der initialen Konfiguration, des Einsatzes, der Pseignierung, des Tests und der Nutzung von Produkten, der Nutzungsmuster.

ASSA ABLOY verwendet personenbezogene Daten zum Betrieb und zur Bereitstellung von Dienstleistungen für Endkunden und Endnutzer sowie zu folgenden Zwecken: (a) Analyse von Ereignisprotokolldateien zum Zwecke der Bereitstellung eines verbesserten Endkundensupports, (b) zum Senden von Registrierungslinks an Endnutzer, (c) zur Verwaltung von Zugangscodes/Anmeldeinformationen für Endnutzer und Betreiber (Mitarbeiter) auf der Grundlage von Zugriffsebenen, (d) Verwaltung von Alarmstatus von gemieteten Speichereinheiten (geöffnet/geschlossen), (e) Verarbeitung von Audit-Trails und Protokolldateien zur Bereitstellung von Fehlerbehebungen, Verbesserung der Dienste von PTI Security Systems und Benachrichtigung von Endkunden bei Bedarf; (f) zum Zwecke der Erstkonfiguration und (g) im Falle pseudonymisierter Daten zum Zwecke des Testens, der Untersuchung von Nutzungsmustern und der Verbesserung unserer Produkte und Dienstleistungen.

ASSA ABLOY gibt personenbezogene Daten weiter, wie in der Klausel „Übertragung personenbezogener Daten“ unten dargelegt. Sobald ASSA ABLOY feststellt, dass es keine personenbezogenen Daten mehr im Zusammenhang mit den Dienstleistungen benötigt, oder wenn dies nach geltendem Recht erforderlich ist, löscht ASSA ABLOY personenbezogene Daten dauerhaft aus den Systemen und Aufzeichnungen von ASSA ABLOY. ASSA ABLOY kann personenbezogene Daten aufbewahren und verwenden, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Durchsetzung seiner Vereinbarungen erforderlich ist.

GRÜNDE FÜR DIE WEITERGABE PERSONENBEZOGENER DATEN

ASSA ABLOY wird keine personenbezogenen Daten an Dritte (mit Ausnahme seiner Dienstleister, wie in der Klausel „Übertragung personenbezogener Daten“ dargelegt) weitergeben oder anderweitig als in dieser Erklärung dargelegt verwenden, ohne zuvor die dokumentierte Zustimmung des Endkunden einzuholen. ASSA ABLOY verkauft keine personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Endkunden verarbeitet werden, an Dritte.

GESETZLICH VORGESCHRIEBENE OFFENLEGUNG

ASSA ABLOY kann mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, um Benutzer zu identifizieren, die die Dienste für illegale Aktivitäten nutzen. Daher wird ASSA ABLOY auf Vorladungen, Verfügungen oder andere gerichtliche Anordnungen in Bezug auf Informationen über Endnutzer reagieren. ASSA ABLOY wird nach eigenem Ermessen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, offenlegen, wenn ASSA ABLOY vernünftigerweise der Ansicht ist, dass ASSA ABLOY dazu gesetzlich verpflichtet ist, dass eine solche Offenlegung erforderlich ist, um ASSA ABLOY vor einer gesetzlichen Haftung zu schützen, oder dass ASSA ABLOY dies tun sollte, um die Integrität des Dienstes zu schützen. ASSA ABLOY informiert den Endkunden vor der Verarbeitung über diese gesetzliche Anforderung, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, es sei denn, das Gesetz verbietet solche Informationen.

ZUGRIFF UND KONTROLLE PERSONENBEZOGENER DATEN

Auf Anfrage unterstützt ASSA ABLOY die Kontoadministratoren des Endkunden für die Dienste bei der Erfüllung der Verpflichtung des Endkunden, auf Anfragen des Endnutzers nach Zugang zu personenbezogenen Daten zu reagieren. Wenn ein Endnutzer Zugang zu seinen personenbezogenen Daten beantragen möchte, die von ASSA ABLOY im Namen des Endkunden verarbeitet werden, sollte er sich an den Endkunden wenden. Der Endkunde ist in erster Linie für die Interaktion mit Endnutzern in Bezug auf personenbezogene Daten verantwortlich, die im Namen des Endkunden verarbeitet werden, und die Rolle von ASSA ABLOY beschränkt sich im Allgemeinen auf die Unterstützung des Endkunden bei Bedarf.

DATENSCHUTZ

ASSA ABLOY ergreift angemessene Maßnahmen, um die von ASSA ABLOY erhobenen personenbezogenen Daten vor Verlust, Missbrauch und unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Änderung und Zerstörung zu schützen. ASSA ABLOY schult seine Mitarbeiter in den Richtlinien für die Datenschutzerklärung und stellt diese seinen Geschäftspartnern zur Verfügung. Darüber hinaus schließen ASSA ABLOY und seine Geschäftspartner Vertraulichkeitsvereinbarungen ab, die Sorgfalt und Vorsichtsmaßnahmen erfordern, um Verlust, Missbrauch oder Offenlegung personenbezogener Daten zu verhindern. Alle Dienstleister verwenden personenbezogene Daten nur, um Dienstleistungen im Namen von ASSA ABLOY oder seinen verbundenen Unternehmen zu erbringen. Es ist wichtig, dass Endkunden und Endnutzer vor unbefugtem Zugriff auf ihre Kontozugangsdaten und ihr Konto, das personenbezogene Daten des Endkunden und Endnutzers/der Endnutzer enthält, geschützt sind.

Darüber hinaus ergreift ASSA ABLOY Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von ASSA ABLOY verarbeitet werden. ASSA ABLOY verwendet branchenübliche Sicherheitsmaßnahmen wie Firewalls und Verschlüsselungstechnologien, die angemessen darauf ausgelegt sind, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu schützen. ASSA ABLOY führt auch regelmäßig Sicherheitsüberprüfungen und -bewertungen durch. ASSA ABLOY speichert personenbezogene Daten auf gesicherten Servern und gewährt nur bestimmten autorisierten Mitarbeitern Zugriff.

ÜBERTRAGUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

ASSA ABLOY ergreift angemessene Maßnahmen, um die von ASSA ABLOY erhobenen personenbezogenen Daten vor Verlust, Missbrauch und unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Änderung und Zerstörung zu schützen. ASSA ABLOY schult seine Mitarbeiter in den Richtlinien für die Datenschutzerklärung und stellt diese seinen Geschäftspartnern zur Verfügung. Darüber hinaus schließen ASSA ABLOY und seine Geschäftspartner Vertraulichkeitsvereinbarungen ab, die Sorgfalt und Vorsichtsmaßnahmen erfordern, um Verlust, Missbrauch oder Offenlegung personenbezogener Daten zu verhindern. Alle Dienstleister verwenden personenbezogene Daten nur, um Dienstleistungen im Namen von ASSA ABLOY oder seinen verbundenen Unternehmen zu erbringen. Es ist wichtig, dass Endkunden und Endnutzer vor unbefugtem Zugriff auf ihre Kontozugangsdaten und ihr Konto, das personenbezogene Daten des Endkunden und Endnutzers/der Endnutzer enthält, geschützt sind.

Darüber hinaus ergreift ASSA ABLOY Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von ASSA ABLOY verarbeitet werden. ASSA ABLOY verwendet branchenübliche Sicherheitsmaßnahmen wie Firewalls und Verschlüsselungstechnologien, die angemessen darauf ausgelegt sind, die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu schützen. ASSA ABLOY führt auch regelmäßig Sicherheitsüberprüfungen und -bewertungen durch. ASSA ABLOY speichert personenbezogene Daten auf gesicherten Servern und gewährt nur bestimmten autorisierten Mitarbeitern Zugriff.

ASSA ABLOY kann personenbezogene Daten an Unternehmen übertragen, die Dienstleistungen erbringen. Diese Übermittlungen (z. B. an die Hosting-Anbieter von ASSA ABLOY) unterliegen Datenverarbeitungsvereinbarungen mit ASSA ABLOY.

Aktuelle Unterauftragsverarbeiter sind:

Vorgänge

 

 

Unterauftragnehmer

Standort

Verwendbarkeit

Bevorzugte Technologiesysteme, LLC

USA, Georgien

Storlogix Cloud

Storlogic Mobile

EasyCode

     

Infrastruktur & Dienstleistungen

   

Unterauftragnehmer

Aufstellungsort

Gültigkeitsbereich

Amazon Web Services Inc.

Australien (AU-Endkunden)

Deutschland (EU/EWR/UK Endkunden)

USA, Virginia (Nordamerika)

Storlogix Cloud

Storlogic Mobile

EasyCode

Limestone Digital

Tschechische Republik (EU)

Storlogix Cloud

     

Weitere Informationen finden Sie in der vorstehenden Klausel „Datensicherheit“. Der Endkunde wird per E-Mail und/oder durch eine deutlich sichtbare Mitteilung auf der Website von ASSA ABLOY oder über die Softwareproduktanwendung über jede Änderung der Verwendung personenbezogener Daten sowie über alle Wahlmöglichkeiten des Endkunden in Bezug auf personenbezogene Daten informiert.

ASSA ABLOY kann auch personenbezogene Daten offenlegen, wie in der vorstehenden Klausel „Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen“ dargelegt.

ASSA ABLOY erhebt Informationen unter der Leitung seines Endkunden und hat keine direkte Beziehung zu den Endnutzern, deren personenbezogene Daten innerhalb der Dienste verarbeitet werden, außer wenn Endnutzer die ASSA ABLOY Mobile Anwendung aus dem App Store, Google Play oder Ähnlichem herunterladen.

VERPFLICHTUNGEN BEI KÜNDIGUNG

Nach Beendigung oder Ablauf des Abonnements des Endkunden für einen Dienst löscht ASSA ABLOY alle personenbezogenen Daten, die im Namen des Endkunden innerhalb dieses Dienstes verarbeitet werden, oder macht sie unkenntlich, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig.

ÄNDERUNGSHINWEIS

Diese Erklärung kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, wenn sich die Dienste ändern und erweitern. ASSA ABLOY empfiehlt dem Endkunden, die Mitteilung regelmäßig zu überprüfen. Wenn ASSA ABLOY die Mitteilung ändert, gilt die neue Mitteilung für personenbezogene Daten, die zuvor von ASSA ABLOY erhoben wurden, nur insoweit, als die Rechte der betroffenen Person nicht eingeschränkt werden.

DATENSCHUTZ VON KINDERN

ASSA ABLOY erkennt die Datenschutzinteressen von Kindern an und ermutigt Eltern und Erziehungsberechtigte, eine aktive Rolle bei den Online-Aktivitäten und Interessen ihrer Kinder zu spielen. Das Softwareprodukt ist nicht für Kinder unter 18 Jahren bestimmt. ASSA ABLOY richtet seine Dienstleistungen nicht an Kinder unter 18 Jahren.

Für Vertriebsanfragen wenden Sie sich bitte an: Sales@ptisecurity.com

Für weitere Anfragen wenden Sie sich bitte an uns: privacy@ptisecurity.com